Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3011 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 140/2020/11 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 10. November 2020 in der Beschwerdesache zwischen C.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.________ und Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, Reiterstrasse 11, 3011 Bern Einwohnergemeinde Port, handelnd durch den Gemeinderat, Lohngasse 12, Postfach 64, 2562 Port betreffend die Verfügung des Amts für Wasser und Abfall vom 4. Mai 2020 (Schadenfall Nr. 2019/177; Kostenüberbindung nach Gewässerschutzgesetz) I. Sachverhalt 1. Am 7. Oktober 2019 floss eine blaue Flüssigkeit über ein Einlaufrohr in den Nidau-Büren- Kanal. Der Schadendienst des Amts für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) fuhr darauf hin vor Ort zur Abklärung des Sachverhalts. Dabei zeigte sich, dass die blaue Flüssigkeit aus der Liegenschaft A.________strasse 2a auf der Parzelle Port Grundbuchblatt Nr. G.________ stammte. In einem eingemieteten Malereibetrieb waren Farbkessel in einem Handwaschbecken ausgespült worden. Dieses Becken entwässerte nicht via Schmutzwasserkanalisation in die Abwasserreinigungsanlage, sondern über die Regenabwasserkanalisation direkt in den Nidau- Büren-Kanal. Gestützt auf Art. 54 GSchG1 erliess das AWA am 4. Mai 2020 folgende Verfügung: 5.1 Die C.________ als Liegenschaftseigentümerin der Liegenschaft an der A.________strasse 2a in Port und der Malereibetrieb B.________, Mieter einer Räumlichkeit an der A.________strasse 2a in Port, sind als Verursacher der Gewässerverschmutzung vom 7. Oktober 2019 in der Aare im Nida- Büren-Kanal zu beurteilen. 5.2 Die Kosten von insgesamt CHF 660.– die dem AWA durch den Einsatz des Schadendienstes wegen der Gewässerverschmutzung entstanden sind, werden den Verursachern überbunden. Die 1 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) 1/7 BVD 140/2020/11 C.________ und der Malereibetrieb B.________ haben je die Hälfte der Kosten, d.h. je CHF 330.– zu bezahlen. (…). 5.3 Die Kosten dieser Verfügung betragen gestützt auf die Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung, Gebührenverordnung (GebV) CHF 540.– und werden der C.________ und dem Malereibetrieb B.________ je hälftig auferlegt. (…) (…) 2. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt, die Verfügung vom 4. Mai 2020 sei, soweit die Beschwerdeführerin betreffend, vollumfänglich aufzuheben. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde Port hält in ihrer Eingabe vom 16. Juni 2020 fest, sie nehme im Rechtsstreit zwischen der Beschwerdeführerin und dem AWA keine Parteistellung ein. Das AWA beantragt in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde. Am 24. Juli 2020 wurde der BVD der Entscheid des Verwaltungsgerichts 2020/212 vom 21. Juli 2020 "ad RA Nr. 140/2020/11" mitgeteilt. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist eine Verfügung des AWA, welche sich insbesondere auf Art. 54 GSchG, Art. 20 Abs. 2 KGSchG3 und Art. 24 KGV4 stützt. Verfügungen, die gestützt auf das kantonale Gewässerschutzgesetz und seine Ausführungsvorschriften erlassen werden, können nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes angefochten werden (Art. 31 KGSchG). Verfügungen des AWA können gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG5 bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. b) Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung. Sie hat am vor- instanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung. Sie ist daher gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG zur Beschwerde befugt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 2. Verursacherin a) Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 54 GSchG. Sie macht geltend, nicht Verursacherin der Verunreinigung vom 7. Oktober 2019 gewesen zu sein. Verursacherin sei vielmehr die Gemeinde Port, weshalb die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Vorfall keine Kosten zu tragen habe. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 3 Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0) 4 Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (KGV; BSG 821.1) 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 2/7 BVD 140/2020/11 Zur Begründung, weshalb sie nicht als Verursacherin zu betrachten sei, macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe in Bezug auf den Anschluss des fraglichen Handwaschbeckens an die Schmutzwasserleitung auf die Bewilligungen der Gemeinde Port, des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne und des AWA vertrauen dürfen. Sie sei seit Jahrzenten Eigentümerin des Grundstücks Nr. G.________ und habe in dieser Zeit mehrere Bauvorhaben auf diesem Grundstück realisiert. Änderungen am Kanalisationsanschluss im Gebäude A.________strasse 2 habe sie dabei keine vorgenommen. Die Bauvorhaben seien im gesetzlich vorgesehenen Verfahren geprüft und bewilligt worden. Dabei seien jeweils auch die Kanalisationspläne mit dem Anschluss an den Fehlanschluss, der nicht von ihr geschaffen worden sei und sich nicht auf ihrem Boden befinde, bewilligt worden. Von Relevanz sei insbesondere das Baubewilligungsverfahren betreffend den Neubau des Gebäudes A.________strasse 2a. Mit Plangenehmigung vom 18. August 2008 habe das Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft (GSA, heute AWA) im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben unter anderem den Plan Nr. 349 6a "Untergeschoss Kanalisation 1:100", revidiert am 21. Jul 2008, genehmigt. Insbesondere dieser Plan habe gemäss der Plangenehmigung als Grundlage für die Grundstücksentwässerung zu gelten und sei aus Sicht des Grundwasserschutzes genehmigt und als verbindlich für die Ausführung erklärt worden. Derselbe Plan sei von der Gemeinde gestempelt und damit genehmigt worden. Der Neubau A.________strasse 2a sei gemäss diesem Plan ausgeführt worden. Entsprechend sei die Schmutzwasserleitung des Gebäudes A.________strasse 2a über die bestehende Leitung des Gebäudes A.________strasse 2 angeschlossen worden. Baubewilligungen dürften nur erteilt werden, wenn gewährleistet sei, dass das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werde. Zudem gehöre zur bundesrechtsmässigen Erschliessung, dass verschmutztes Abwasser getrennt abgeleitet werde. Schliesslich dürften Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn die Erschliessung des Baugrundstücks sichergestellt sei. Zur Erschliessung gehöre die Beseitigung des Abwassers. Da der genannte Plan betreffend Abwasserleitung und Kanalisation von den zuständigen Stellen bewilligt worden sei, habe sich die Beschwerdeführerin auf dessen Bestand und Rechtmässigkeit verlassen dürfen. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 habe die Gemeinde Port der Beschwerdeführerin explizit zugesichert, dass deren Liegenschaften A.________strasse 2 und 2a an das Kanalisationsnetz angeschlossen seien. Zudem habe die Beschwerdeführerin seit Erwerb des Grundstücks Nr. G.________ die wiederkehrenden Gebühren für Abwasser und die Abwasserbereitstellungsgebühren bezahlt. Die Gemeinde habe über diese Gebühren Rechenschaft abzulegen und die Beschwerdeführerin behalte sich vor, allenfalls zu Unrecht entrichtete Gebühren zurückzufordern. Der aktuelle Zustand sei von den zuständigen Stellen bewilligt worden. Darauf habe sich die Beschwerdeführerin verlassen dürfen. Der Fehlanschluss sei nicht von ihr geschaffen worden und befinde sich nicht auf ihrem Grundstück, sondern auf Gemeindeboden. Somit habe die Beschwerdeführerin alles unternommen, um den Eintritt eines Zwischenfalls zu verhindern und nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt. Zur Begründung, weshalb die Gemeinde Port als Verursacherin zu betrachten sei, macht die Beschwerdeführerin geltend, die Gemeinde habe die Parzelle Nr. G.________ in Verletzung von Bundesrecht und kantonalem Recht nicht erschlossen. Die Erstellung der öffentlichen Kanalisation für die Erschliessung der Liegenschaften der Beschwerdeführerin an der A.________strasse sei Aufgabe der Gemeinde. Die Gemeinde habe diese Erschliessungsanlagen auf eigene Kosten bis zum bewilligten Anschluss der Beschwerdeführerin zu bauen und den bewilligten Anschluss der Beschwerdeführerin an die Kanalisation anzuschliessen. Zufolge Verletzung ihrer Erschliessungspflicht sei die Gemeinde Port Verursacherin der Verschmutzung vom 7. Oktober 2019. b) Das AWA als zuständige Stelle der BVD vollzieht die im Bereich des Gewässerschutzes geltenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften, soweit deren Vollzug nicht anderen Amtsstellen übertragen ist (Art. 20 Abs. 2 KGSchG). Das AWA betreibt rund um die Uhr einen 3/7 BVD 140/2020/11 Bereitschaftsdienst zum Schutz der Gewässer. Es ist dafür verantwortlich, dass die nach einem Ereignis mit Wasser gefährdenden Stoffen notwendigen Sanierungsmassnahmen getroffen werden (Art. 24 KGV). Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, werden dem Verursacher überbunden (Art. 54 GSchG). Im vorliegenden Fall sind die dem AWA im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 7. Oktober 2019 entstandenen Kosten, die das AWA mit der angefochtenen Verfügung den Verursachern überbunden hat, sowohl im Grundsatz als auch in der Höhe unbestritten. Umstritten ist lediglich, ob auch der Beschwerdeführerin als Verursacherin Kosten überbunden werden können. c) Als Verursacher i.S. von Art. 54 GSchG gelten nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Störer im polizeirechtlichen Sinne, nämlich die sog. Verhaltensstörer und die sog. Zustandsstörer. Verhaltensstörer ist, wer durch eigenes Verhalten oder das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter den Schaden oder die Gefahr verursacht hat. Zustandsstörer ist, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Dabei ist unerheblich, wodurch der polizeiwidrige Zustand der Sache verursacht worden ist; entscheidend ist allein die objektive Tatsache, dass eine Störung vorliegt und die Sache selbst unmittelbar die Gefahren- oder Schadensquelle gebildet hat. Die polizeiliche Verantwortlichkeit setzt weder beim Verhaltens- noch beim Zustandsstörer Schuldfähigkeit oder konkretes (privat- oder strafrechtliches) Verschulden voraus.6 d) Gemäss Art. 6 Abs. 1 GSchG ist es untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen. Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden; man darf es nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen (Art. 7 Abs. 1 GSchG). Im Bereich öffentlicher Kanalisationen, der namentlich die Bauzonen umfasst, müssen Grundeigentümerinnen und -eigentümer deshalb das auf ihren Parzellen anfallende verschmutzte Abwasser in die Kanalisation einleiten, damit es der zentralen Abwasserreinigungsanlage (ARA) zugeführt werden kann (Anschluss- und Abnahmepflicht, Art. 11 Abs. 1 und 2 Bst. a GSchG). Die Gemeinden erlassen ein Reglement über Organisation und Finanzierung der Abwasserentsorgung (Art. 23 KGSchG). Gemäss Art. 6 AWR7 sind die Leitungen der Basis- und Detailerschliessung sowie die Erschliessungsleitungen für öffentliche Sanierungsgebiete öffentliche Leitungen, welche die Gemeinde plant und erstellt; sie bleiben zu Eigentum, Unterhalt und Erneuerung der Gemeinde. Demgegenüber sind die Hausanschlussleitungen, die ein Gebäude oder eine Gebäudegruppe mit dem öffentlichen Leitungsnetz verbinden, private, auf Kosten der Grundeigentümerinnen und -eigentümer zu erstellende Leitungen; sie verbleiben den Grundeigentümerinnen und -eigentümern zu Eigentum, Unterhalt und Erneuerung (Art. 7 AWR). Diese Regelung entspricht den Vorschriften für die Baulanderschliessung gemäss Art. 106 ff. BauG8).9 e) Als Folge des Vorfalls vom 7. Oktober 2019 hat die Gemeinde Port gegenüber der Beschwerdeführerin eine Verfügung betreffend Kontrolle und Sanierung der Liegenschaftsentwässerung an der A.________strasse 2 und 2a erlassen. Diese wurde von der Beschwerdeführerin zunächst beim Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne und anschliessend beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern angefochten. Im entsprechenden Entscheid vom 21. Juli 2020 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass in der A.________strasse nebst einer 6 BGer 1C_146/2011 vom 29. November 2011 E. 2 7 Abwasserentsorgungs- und Gebührenreglements der Einwohnergemeinde Port vom 7. Dezember 2006 8 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 9 Vgl. VGE 2020/212 vom 21.07.2020 E. 3.1 4/7 BVD 140/2020/11 öffentlichen Regenwasser- eine öffentliche Schmutzwasserleitung bis zum Grundstück der Beschwerdeführerin führt; im Weiteren bestehen zum Grundstück der Beschwerdeführerin zwei Hausanschlüsse an die Regenwasser- und ein Hausanschluss an die Abwasserleitung. Die Erschliessungspflicht der Gemeinden erstreckt sich nur auf die Basis- und auf die Detailerschliessung, nicht auf die Hausanschlüsse. Hausanschlüsse, d.h. sämtliche Leitungen, die ein Gebäude oder eine Gebäudegruppe mit den öffentlichen Leitungen der Basis- und Detailerschliessung verbinden, sind private Anlagen; für deren Erstellung, Unterhalt und Erneuerung sind die Grundeigentümerinnen und -eigentümer verantwortlich. Damit hat die Beschwerdeführerin gemäss Verwaltungsgericht als Grundeigentümerin für den korrekten Anschluss ihrer Bauten an die öffentliche Kanalisation zu sorgen.10 Weiter hat das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 21. Juli 2020 festgestellt, dass seit der Gewässerverunreinigung vom 7. Oktober 2019 bekannt ist, dass das Handwaschbecken im Malereibetrieb auf ihrem Grundstück (A.________strasse 2a) fälschlicherweise nicht an die Schmutzwasser-, sondern an die Regenwasserleitung angeschlossen ist. Auch im vorliegenden Verfahren bestreitet die Beschwerdeführerin diesen Umstand nicht. Ungeklärt ist gemäss Verwaltungsgericht, ob einzelne Sanitäranlagen falsch angeschlossen sind oder die Schmutzwasserleitung als Ganzes. Selbst wenn sich ergeben sollte, dass die von der Beschwerdeführerin erstellten Abwasserleitungen alle korrekt ausgeführt sind und der Fehler beim vorbestehenden Anschluss an die öffentliche Leitung in der A.________strasse zu lokalisieren ist, betrifft die Vorschriftswidrigkeit den privaten Hausanschluss, für den die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin verantwortlich ist. Die Beschwerdeführerin gilt somit als Zustandsstörerin.11 f) Daran vermögen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente nichts zu ändern. Ob der fehlerhafte Anschluss des Handwaschbeckens im Malereibetrieb Anschlüsse betrifft, welche die Beschwerdeführerin erstellt hat, ist ebenso unerheblich und bedarf keiner weiteren Abklärungen, wie die Frage, ob die Beschwerdeführerin am Hausanschluss an die öffentlich Kanalisation in der A.________strasse Änderungen vorgenommen hat oder nicht. Im Weiteren hat die Gemeinde mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 zwar festgestellt, dass sie ihrer Erschliessungspflicht nachgekommen und die Liegenschaft A.________strasse 2 an die Kanalisation angeschlossen ist.12 Damit hat sie aber nicht bestätigt oder gar zugesichert, dass der bestehende Anschluss an die öffentliche Kanalisation auch vorschriftskonform ist. Auch eine vorbehaltlose Bauabnahme legalisiert Baumängel nicht (vgl. Art. 21 Abs. 3 AWR), ebenso wenig der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Abwassergebühren bezahlt hat, obwohl möglicherweise kein oder jedenfalls nicht für alle Sanitäranlagen auf ihrem Grundstück ein Kanalisationsanschluss besteht.13 Im Übrigen ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin namentlich für den Neubau der Lager- und Einstellhalle an der A.________strasse 2a über die erforderliche Baubewilligung verfügte, einschliesslich Gewässerschutzbewilligung. Allerdings enthielt der Amtsbericht vom 1. März 200614 eine Auflage, wonach für jeden einziehenden Betrieb, bei dem Abwasser anfällt, Chemikalien verwendet oder sonst die Gefahr einer Gewässerverschmutzung besteht, eine Gewässerschutzbewilligung eingeholt werden muss. Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin gemäss Feststellungen des Verwaltungsgerichts beim Einzug des Malerbetriebs ebenso wenig nachgekommen, wie bei den anderen eingemieteten Betrieben, mit Ausnahme einer einzigen nachträglich eingeholten Bewilligung. Die Beschwerdeführerin ist folglich nicht für sämtliche Sanitäranlagen im Besitz einer (Gewässerschutz-)Bewilligung. Daran 10 VGE 2020/212 vom 21.07.2020 E. 3.2 11 VGE 2020/212 vom 21.07.2020 E. 4.4 12 Siehe Beilage zum Schreiben der Gemeinde Port vom 16. Juni 2020 13 Siehe dazu VGE 2020/212 vom 21.07.2020 E. 4.4 14 Baugesuchsordner 745 / 11-05, Register Nr. 9 5/7 BVD 140/2020/11 ändert die Plangenehmigung des AWA vom 18. August 200815 nichts, zumal danach nebst neuen Auflagen für die Versickerungsanlage ausdrücklich die Auflagen gemäss Amtsbericht vom 1. März 2006 einzuhalten sind.16 Gemäss Verwaltungsgericht kann im Weiteren ausgeschlossen werden, dass die Gemeinde und das AWA beim Neubau der Lager- und Einstellhalle A.________strasse 2a den Anschluss der privaten Schmutzwasserleitungen an die öffentliche Regenwasserleitung bewilligt haben.17 Schliesslich ist auch der Vorwurf unbegründet, die Gemeinde habe die Parzelle Nr. G.________ in Verletzung von Bundesrecht und kantonalem Recht nicht erschlossen. Dem Verwaltungsgerichtsentscheid vom 21. Juli 2020 lässt sich entnehmen, dass die Gemeinde ihrer Erschliessungspflicht nachgekommen ist. Dementsprechend ist die Gemeinde nicht Verursacherin der Verschmutzung vom 7. Oktober 2019. g) Verursacherin ist zunächst wie eben erläutert die Beschwerdeführerin als Zustandsstörerin. Gemäss angefochtener Verfügung ist daneben auch der Malereibetrieb als Verursacher zu betrachten. In dem er am Handwaschbecken unsachgemäss Reinigungsarbeiten vorgenommen hat, wurde er vom AWA als Verhaltensstörer qualifiziert. Diese Qualifikation des Malereibetriebs als Verhaltensstörer ist unbestritten. Ebenso unbestritten ist die Hälftige Aufteilung der Kosten unter den beiden Verursachern, die Beschwerdeführerin macht nur geltend, nicht Verursacherin der Verunreinigung vom 7. Oktober 2019 gewesen zu sein. Die Hälftige Aufteilung erscheint unter den gegebenen Umständen denn auch sachgerecht. Hätte der Malereibetrieb am Handwaschbecken nicht unsachgemäss Reinigungsarbeiten vorgenommen, wäre die Gewässerverschmutzung ebenso ausgeblieben, wie wenn die Beschwerdeführerin das Handwaschbecken in ihrer Liegenschaften korrekt entwässert hätte. h) Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung wird bestätigt. Weder von weiteren Unterlagen noch von einem Augenschein sind neue, für den Entscheid relevante Erkenntnisse zu erwarten. Die entsprechenden Beweisanträge der Beschwerdeführerin werden daher abgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die vorinstanzliche Verlegung der Kosten für die angefochtene Verfügung in der Höhe von Fr. 540.00 rügt, tut sie dies gestützt auf die Annahme, ihre Beschwerde sei gutzuheissen. Aufgrund der Abweisung der Beschwerde erübrigen sich somit Ausführungen zur vorinstanzlichen Kostenverlegung. 3. Kosten a) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei. Sie hat folglich die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV18). b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt 15 Baugesuchsordner 745 / 11-05, Register Nr. 9 16 Siehe dazu VGE 2020/212 vom 21.07.2020 E. 4.3 17 VGE 2020/212 vom 21.07.2020 E. 4.4 18 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 6/7 BVD 140/2020/11 erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Demzufolge werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des AWA vom 4. Mai 2020 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt D.________, eingeschrieben - Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, per Mail - Einwohnergemeinde Port, handelnd durch den Gemeinderat, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Biel/Bienn, zur Kenntnis, per Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 7/7