b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Gleiches gilt für die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten, die weder anwaltlich vertreten war noch obsiegt. Demzufolge werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid