Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte hat keinen förmlichen Antrag gestellt und gilt insoweit weder als unterliegend noch als obsiegend. Soweit sie geltend macht, für den Fall, dass die Beschwerdeführerin als Verhaltensstörerin ausser Betracht falle, dürften diese Kosten nicht auf sie als Zustandsstörerin überwälzt werden, tritt diese Konstellation nicht ein. Sie gilt daher auch insoweit weder als unterliegend noch als obsiegend. Die Beschwerdeführerin hat folglich die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV27).