c) Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Höhe des Verhaltensstöreranteils und die Höhe der Untersuchungskosten werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, diese müssen daher nicht geprüft werden. Demzufolge wird die Beschwerde abgewiesen und die angefochtene Kostenverteilungsverfügung bestätigt. 7. Kosten