Insofern spielt es keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin selber altlastenrelevante Bodenverunreinigungen auf der Parzelle Nr. F.________ nach deren Gründung 1982 zu verantworten hat und dafür den entsprechenden Verhaltensstöreranteil tragen muss. Die Beschwerdeführerin hat so oder anders den gesamten Verhaltensstöreranteil zu tragen. Daran würde sich nur dann etwas ändern, wenn auf der Parzelle weitere Tätigkeiten vorgenommen worden wären, die zur Belastung des Standortes beigeträgen hätten, und für die die Beschwerdeführerin nicht verantwortlich gemacht werden kann, weder direkt noch als Rechtsnachfolgerin.