Wie es sich damit verhält, ist aber ohnehin irrelevant. Dass die G.________Einzelfirma auf der Parzelle altlastenrelevante Tätigkeiten ausgeführt hat, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (vgl. oben Erwägung 3). Ebenso nachgewiesen ist, dass die Kostentragungspflicht der G.________Einzelfirma für den entsprechenden Verhaltensstöreranteil auf die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin übergegangen ist (vgl. oben Erwägungen 4 und 5). Insofern spielt es keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin selber altlastenrelevante Bodenverunreinigungen auf der Parzelle Nr. F.____