Ungeachtet des genauen Zeitpunkts der Einstellung des Schrottplatzbetriebs ist bei einer Betriebsweiterführung bis mindestens 1985 entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin auf diesem Standort selber auch noch altlastenrelevante Tätigkeiten ausgeführt hat. Dies deckt sich auch mit dem Gesellschaftszweck der Statuten der B.________AG, der den Betrieb einer Unternehmung zur Verwertung von Industrieabfällen, insbesondere die Weiterführung der G.________Einzelfirma, welche als Sacheinlage eingebracht wird, beinhaltete.