Mit grösster Wahrscheinlichkeit habe die B.________AG bis mindestens 1987 oder sogar bis zum Zeitpunkt der Sitzverlegung im Jahr 1990 altlastenrelevante Tätigkeiten auf dem Standort ausgeübt. Ungeachtet des genauen Zeitpunkts der Einstellung des Schrottplatzbetriebs ist bei einer Betriebsweiterführung bis mindestens 1985 entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin auf diesem Standort selber auch noch altlastenrelevante Tätigkeiten ausgeführt hat.