Diese verkaufte sie 2008 an die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte, in deren Eigentum sie bis heute ist.26 Im Übrigen ist nicht erkennbar, inwiefern es hier relevant sein sollte, wer wann Eigentümer der Parzelle gewesen ist. Zur Diskussion steht vorliegend der Verhaltensstöreranteil und nicht der Zustandsstöreranteil. Entscheidend ist somit nicht, wer Eigentümer der Parzelle war, sondern welche Tätigkeiten auf der Parzelle ausgeführt wurden. b) Bezüglich dieser ausgeführten Tätigkeit gibt es eine gewisse Unsicherheit, bis wann auf der Parzelle ein Schrottplatz betrieben wurde. Gemäss der historischen Untersuchung wurde der