a) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei nicht geklärt, wie die Parzelle Nr. F.________ in das Eigentum der heutigen Eigentümerin gekommen sei, ungeklärt sei insbesondere die Eigentümersituation zwischen 1982 und 2008, ist dies nicht richtig. Aus den vorhandenen Unterlagen geht hervor, dass die Parzelle Nr. F.________ mindestens von 1911 bis 1991 im Eigentum der Familie H.________ war. 1991 wurde sie an die I.________AG verkauft. Diese verkaufte sie 2008 an die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte, in deren Eigentum sie bis heute ist.26 Im Übrigen ist nicht erkennbar, inwiefern es hier relevant sein sollte, wer wann Eigentümer der Parzelle gewesen ist.