f) Somit ist die Rüge der Beschwerdeführerin, das Schutzgut Grundwasser sei nicht betroffen, unbegründet. Die mit der angefochtenen Verfügung zu verlegenden Untersuchungskosten sind mit Blick auf das Schutzgut Grundwasser angefallen. Die Untersuchung hat denn auch eine Belastung des Grundwassers zu Tage gefördert, wenn auch lediglich eine geringe, die keinen Überwachungs- oder Sanierungsbedarf zur Folge hat. Folglich bestand zum Zeitpunkt der Geschäftsübernahme im Jahr 1982 mit Art. 12 aGSchG (1955) bzw. Art. 8 aGSchG (1971) bereits eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Überwälzung von Kosten im Zusammenhang mit behördlichen Ersatzvornahmen.