Zwar wird der Untergrund angesprochen, dabei handelt es sich aber nicht um das Schutzgut Boden. Zudem erfolgte dieses Schreiben nach Abschluss der Voruntersuchung und äussert sich folglich nicht zur Untersuchungsbedürftigkeit. Vielmehr äussert es sich dazu, dass der Standort aufgrund der Ergebnisse aus der Voruntersuchung als weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig einzustufen ist. Eine Löschung des Katastereintrags kam jedoch nicht in Frage. Es ist unbestritten, dass der Standort mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist.