Abgesehen davon ergibt sich aus den Unterlagen ausdrücklich, dass der Standort mit Blick auf das Schutzgut Grundwasser als untersuchungsbedürftig im Sinne von Art. 5 Abs. 4 Bst. b AltlV eingestuft wurde. Das AWA hat in seinem Schreiben vom 26. Oktober 2015 ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine Belastung des Schutzguts Grundwasser durch versickerndes Regenwasser bestehe.24 Das heisst, die Untersuchungskosten, die mit der angefochtenen Verfügung auf die Verursacher zu verteilen sind, sind in Hinblick auf das Schutzgut Grundwasser angefallen. Nichts anders kann aus dem Schreiben des AWA vom 18. Juli 2019 geschlossen werden.