Auffüllund Untergrundmaterial stellten kein Schutzgut nach USG dar und könnten nicht nach der AltlV beurteilt werden. Zwar bestreitet die Beschwerdeführerin in ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 8. Oktober 2020, dass auf dem belasteten Standort kein Boden im Sinne des USG mehr vorhanden sei. Es gebe keinen Hinweis, dass der Ober- und Unterboden abgetragen worden seien. Lediglich die Tatsache, dass es sich um einen Kiesplatz handle und zurzeit keine Pflanzen wachsen würden, lasse nicht den Schluss zu, dass gar keine Pflanzen wachsen könnten.