Gemäss Stellungnahme des AWA vom 29. Juni 2020 kann das Schutzgut Boden im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zur Diskussion stehen. Als Boden im Sinne des Umweltschutzrechts gilt nur die oberste, unversiegelte Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können (Art. 7 Abs. 4bis USG). Boden in diesem Sinn ist gemäss AWA auf dem belasteten Standort nicht mehr vorhanden. Gemäss AWA handelt es sich entweder um Auffüllmaterial (belastetes Material, das abgelagert wurde) oder aus Untergrundmaterial. Auffüllund Untergrundmaterial stellten kein Schutzgut nach USG dar und könnten nicht nach der AltlV beurteilt werden.