d) Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall bestreitet, dass das Schutzgut Grundwasser betroffen sei, weil sich im Rahmen der Voruntersuchung herausgestellt habe, dass dieses nicht belastet sei, irrt sie somit. Entscheidend ist die Frage, in Hinblick auf welches der vier Schutzgüter der Standort als untersuchungsbedürftig eingestuft wurde. Es ist unbestritten, dass im vorliegenden Fall der Schutz der oberirdischen Gewässer und der Schutz vor Luftverunreinigungen nicht relevant sind. Gemäss Stellungnahme des AWA vom 29. Juni 2020 kann das Schutzgut Boden im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zur Diskussion stehen.