In Bezug auf die Kostentragung bedeutet dies, dass Untersuchungskosten, die mit einer Kostenverteilungsverfügung auf die Verursacher verteilt werden (vgl. Art. 32d USG), immer in Hinblick auf eines der vier Schutzgüter angefallen sind. Dies auch dann, wenn der Katastereintrag letztlich keinen Bezug zu einem der vier Schutzgüter hat, weil sich der Standort als weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig erwiesen hat.