Einerseits, wenn bei einem nicht untersuchungsbedürftigen Standort keine Voruntersuchung durchgeführt wird, weil keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind (Art. 5 Abs. 4 Bst. a AltlV). Andererseits, wenn ein untersuchungsbedürftiger Standort nach der Voruntersuchung als weder überwachungsnoch sanierungsbedürftig eingestuft wird, aber dennoch im Kataster der belasteten Standorte eingetragen bleibt, weil der Standort mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist. 8/12 BVD 140/2020/10