Diese dienen für die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit eines Standorts (vgl. Art. 9 bis 12 AltlV). Fehlender Überwachungs- und Sanierungsbedarf reicht jedoch für eine Löschung aus dem Kataster wie erläutert nicht aus. Aus einer Unterschreitung der Konzentrationswerte in den Anhängen der Altlastenverordnung kann daher nicht geschlossen werden, dass ein Standort nicht belastet ist.