Sie teilt die belasteten Standorte nach den Angaben im Kataster in folgende Kategorien ein: Standorte, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind und Standorte, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind (Art. 5 Abs. 4 AltlV). Aufgrund der Voruntersuchung gibt die Behörde im Kataster an, ob ein belasteter Standort überwachungsbedürftig ist, sanierungsbedürftig ist (Altlast) oder weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 2 AltlV).