Auch das AWA selber habe in seinem Schreiben vom 18. Juli 2019 bestätigt, dass der Standort einzig hinsichtlich des Schutzguts Boden belastet sei, worauf das AWA einzig aufgrund der Belastung des Bodens den Eintrag des Grundstücks als weder überwachungs- noch sanierungsbedürftiger Standort im Kataster bestätigt habe. c) Die Kantone erstellen einen öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Standorte (Art. 32c Abs. 2 USG). Belastete Standorte sind Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen.