Daher habe keine Kostentragungspflicht von der Einzelfirma auf die neu gegründete Aktiengesellschaft übergehen können. Das Schutzgut Grundwasser sei im vorliegenden Fall altlastenrechtlich nicht betroffen. Gemäss den Ergebnissen der zweiten Phase der technischen Untersuchung vom 4. Juli 2019 hätten in den beiden Grundwasserproben keine Schadstoffe nachgewiesen werden können, sämtliche Parameter hätten unter den Konzentrationswerten gemäss Altlastenverordnung gelegen. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass eine Probenahme den Indikatorwert gemäss Wegleitung Grundwasserschutz für Zink marginal und vernachlässigbar 23 Beilage 1 zur Stellungnahme des AWA vom 29. Juni 2020