Für das Schutzgut Boden sei hingegen erst mit dem Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 eine Rechtsgrundlage für eine altlastenrelevante Haftung geschaffen worden. Ob die Voraussetzung einer Sanierungspflicht gegeben sei, beurteile sich dabei nach heutigem Wissensstand. Nach heutigem Wissensstand sei im vorliegenden Fall das Schutzgut Boden betroffen. Für dieses Schutzgut habe es im Zeitpunkt der Übernahme der Aktiven und Passiven im Jahr 1982 an einer gesetzlichen Grundlage zur Kostentragung des Verursachers gefehlt. Daher habe keine Kostentragungspflicht von der Einzelfirma auf die neu gegründete Aktiengesellschaft übergehen können.