b) Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, für eine Übertragung der Kostentragungspflicht der G.________Einzelfirma auf sie habe es bei der Gründung der B.________AG inklusive Geschäftsübernahme der G.________Einzelfirma im Jahr 1982 an einer Haftungsgrundlage gefehlt. Für das Schutzgut Grundwasser habe zwar bereits Art. 12 aGSchG (1955) bzw. Art. 8 aGSchG (1971) eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Überwälzung von Kosten im Zusammenhang mit behördlichen Ersatzvornahmen dargestellt. Für das Schutzgut Boden sei hingegen erst mit dem Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 eine Rechtsgrundlage für eine altlastenrelevante Haftung geschaffen worden.