Demnach handelt es sich bei der G.________Einzelfirma um die Verhaltensverursacherin und als solche hat sie den Verhaltensstöreranteil für die altlastenrechtlichen Untersuchungsmassnahmen zu tragen. Aus Erwägung 4 ergibt sich, dass nachgewiesen ist, dass eine Geschäfts- bzw. Betriebsübergabe, mithin die Übertragung sämtlicher Aktiven und Passiven von der G.________Einzelfirma auf die Beschwerdeführerin stattgefunden hat. Somit ist die Kostentragungspflicht der G.________Einzelfirma für den Verhaltensstöreranteil grundsätzlich auf die Beschwerdeführerin übergegangen.