a) Aus Erwägung 3 ergibt sich, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die G.________Einzelfirma von ungefähr 1920 an auf dem belasteten Standort Nr. A.________ einen Schrottplatz betrieben hat, der für die in den Feststoffproben gefundenen Schadstoffe verantwortlich ist. Demnach handelt es sich bei der G.________Einzelfirma um die Verhaltensverursacherin und als solche hat sie den Verhaltensstöreranteil für die altlastenrechtlichen Untersuchungsmassnahmen zu tragen.