Somit kann aus der Nichtübertragung des Grundstücks nicht geschlossen werden, dass nicht sämtliche Aktiven übertragen worden wären. Somit ist nachgewiesen, dass eine Geschäfts- bzw. Betriebsübergabe, mithin die Übertragung sämtlicher Aktiven sowie insbesondere auch den Übergang sämtlicher Passiven von der G.________Einzelfirma auf die Beschwerdeführerin stattgefunden hat, wie sie für eine Übertragung der Kostentragungspflicht des Verhaltensverursachers von einem Einzelunternehmer auf eine Gesellschaft vorausgesetzt wird. 5. Fehlende Haftungsgrundlage