Unerheblich ist demgegenüber der Umstand, dass das Grundstück Nr. F.________ nicht unter den übertragenen Aktiven aufgeführt ist. Es gibt keine Hinweise darauf, dass das Grundstück jemals zum Eigentum der G.________Einzelfirma gehört hat, das Grundstück war mindestens von 1911 bis 1991 vielmehr im Eigentum der Familie H.________.23 Somit kann aus der Nichtübertragung des Grundstücks nicht geschlossen werden, dass nicht sämtliche Aktiven übertragen worden wären.