Einzelfirma. Dass es sich um eine Universal- und nicht um eine Singularsukzession gehandelt hat, ergibt sich weiter aus dem Umstand, dass die Aktiven und Passiven gemäss Übernahmebilanz übernommen wurden. Eine Übernahmebilanz macht im Falle einer Singularsukzession keinen Sinn. Weiter wird für die Passiven im Sacheinlagevertrag sogar explizit festgehalten, dass die Sacheinleger Gewähr leisten, dass ausser den aufgeführten keine weiteren Passiven vorhanden sind. Dies belegt eindeutig, dass sämtliche Passiven übertragen wurden. Unerheblich ist demgegenüber der Umstand, dass das Grundstück Nr. F.________ nicht unter den übertragenen Aktiven aufgeführt ist.