b) Die Beschwerdeführerin rügt an dieser Sachverhaltsfeststellung, es werde bestritten, dass bei der Gründung der B.________AG 1982 sämtliche Aktiven und Passiven der G.________Einzelfirma übernommen worden seien. Das Grundstück Nr. F.________, auf welchem die angeblich altlastenrelevanten Tätigkeiten ausgeführt worden sein sollen, sei jedenfalls nicht übertragen worden. Bereits diese Tatsache zeige auf, dass nicht sämtliche Aktiven und Passiven übernommen worden seien. Somit habe die Beschwerdeführerin nicht als Rechtnachfolgerin der G.________Einzelfirma deren altlastenrechtliche Kostentragungspflicht übernommen.