1990 wurde der Sitz der B.________AG nach Hasle verlegt,20 1993 erfolgte eine Sitzverlegung nach Bigenthal.21 2007 wurde die B.________AG umfirmiert, seither heisst sie C.________AG;22 dass es sich bei der Beschwerdeführerin und der B.________AG um dieselbe juristische Person handelt, wird von der Beschwerdeführerin explizit eingeräumt. Folglich handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um die Rechtsnachfolgerin der G.________Einzelfirma, wobei eine Kostentragungspflicht der G.________Einzelfirma als Verhaltensverursacherin grundsätzlich auf die Beschwerdeführerin übergegangen ist.