Die Sacheinleger leisteten Gewähr für das Vorhandensein der zu übernehmenden Aktiven und dafür, dass ausser den aufgeführten keine weiteren Passiven vorhanden waren.19 Daraus ergibt sich, dass hier mit der Übertragung der Aktiven und Passiven eine Geschäfts- bzw. Betriebsübergabe von der G.________Einzelfirma auf die B.________AG stattgefunden hat. 1990 wurde der Sitz der B.________AG nach Hasle verlegt,20 1993 erfolgte eine Sitzverlegung nach Bigenthal.21 2007 wurde die B.________AG umfirmiert, seither heisst sie C.________AG;22 dass es sich bei der Beschwerdeführerin und der B.________AG um dieselbe juristische Person handelt, wird von der Beschwerdeführerin explizit eingeräumt.