b) Die Beschwerdeführerin rügt an dieser Sachverhaltsfeststellung, zum Betrieb der G.________Einzelfirma seien keine belegbaren Details bekannt. Die Abklärungen der historischen Untersuchung beruhten auf Aussagen, die ihrerseits mehrheitlich auf "Hörensagen" beruhten. Da die Aussagen nicht protokolliert worden seien, könnten sie auch nicht auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Beweise für die getroffenen Annahmen würden fehlen, weshalb der Sachverhalt unvollständig abgeklärt sei. Damit sei nicht erstellt, ob die Tätigkeiten der G.________Einzelfirma überhaupt altlastenrechtlich relevant gewesen seien.