Das Bundesgericht hat unter Hinweis auf die Lehre erwogen, dass die Kostenpflicht bei der Übernahme eines Geschäfts mit Aktiven und Passiven gemäss aArt. 181 OR nur übergeht, wenn im Zeitpunkt der Übernahme eine Rechtsgrundlage für die Haftung bestand. Weiter hat das Bundesgericht entschieden, dass Art. 12 aGSchG (1955)13 eine solche hinreichende gesetzliche Grundlage bildet, um den Verursacher von Verunreinigungen des Grundwassers zur Kostentragung zu verpflichten. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 12 aGSchG (1955) sind Zustands- und Verhaltensstörer verpflichtet, die Kosten für Massnahmen der Behörden zur Abwehr bzw. Behebung von Gewässerverunreinigungen zu tragen.