Als Verhaltensverursacherin bzw. -verursacher gilt analog zur Verhaltensstörerin bzw. zum Verhaltensstörer, wer (unmittelbar bzw. adäquat kausal) durch eigenes Verhalten oder das Verhalten von Dritten, für die sie oder er verantwortlich ist, eine Massnahme verursacht. Zustandsverursacherin oder -verursacher ist, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, die rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat, also die jeweilige Inhaberin oder der jeweilige Inhaber der Sache.7 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 7 VGE 2014/59 vom 24. Juni 2015 E. 3.4 mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung