1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist eine Verfügung des AWA, welche sich auf Art. 32d Abs. 4 USG stützt. Verfügungen des AWA können gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG6 bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. b) Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung. Sie hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung. Sie ist daher gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG zur Beschwerde befugt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten.