bereit, ihren Anteil als Zustandsstörerin in Höhe von 20 % zu übernehmen. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin als Verhaltensstörerin ausser Betracht falle, dürften diese Kosten nicht auf sie als Zustandsstörerin überwälzt werden, sondern müssten subsidiär vom Kanton gedeckt werden. Das AWA beantragt in seiner Vernehmlassung vom 29. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde. Abschliessend nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 zur Vernehmlassung des AWA Stellung und bestätigte die Ausführungen in ihrer Beschwerde. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen