Sie macht geltend, es fehle am Nachweise für altlastenrelevante Bodenverunreinigungen durch die G.________Einzelfirma und für altlastenrelevante Bodenverunreinigungen durch die Beschwerdeführerin. Zudem habe die Beschwerdeführerin nicht sämtliche Aktiven und Passiven der G.________Einzelfirma übernommen und gelte somit nicht als Rechtsnachfolgerin; sollte dies dennoch der Fall sein, sei eine allfällige Kostentragungspflicht der G.________Einzelfirma infolge fehlender Haftungsgrundlagen im Zeitpunkt der Übernahme von Aktiven und Passiven nicht auf die Beschwerdeführerin übergegangen.