1. Die Kostenverteilungsverfügung vom 24. April 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei von der Kostentragungspflicht betreffend die Untersuchung des Standorts-Nr. A.________ zu befreien. 2. Für die neue Festlegung der Kostenverteilung unter Beachtung von Ziff. 1 hiervor sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.