1. Die "C.________AG" (früher "B.________AG"), als Rechtsnachfolgerin der "G.________Einzelfirma", trägt als Verhaltensstörerin 80 % der Untersuchungskosten. Der Anteil beträgt CHF 11'868.30. 2. Die E.________AG trägt als Zustandsstörerin 20 % der Untersuchungskosten. Der Anteil beträgt CHF 2'967.05. 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 26. Mai 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: