Aufgrund der Ergebnisse aus der Voruntersuchung wurde der Standort als belasteter Standort eingestuft, der weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig ist. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 ersuchte die E.________AG, die die zweite Phase der technischen Untersuchung in Erfüllung ihrer Realleistungspflicht (vgl. Art. 20 Abs. 1 AltlV) vorfinanziert hatte, das Amt für Wasser und Abfall (AWA) um den Erlass einer Kostenverteilungsverfügung. Am 24. April 2020 erliess das AWA gestützt auf Art. 32d Abs. 4 USG3 sowie Art. 30 AbfG4 eine Kostenverteilungsverfügung mit unter anderem folgendem Inhalt: