Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 140/2020/10 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 2. November 2020 Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2020/439 vom 27.12.2022). in der Beschwerdesache zwischen C.________AG Beschwerdeführerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.________ und E.________AG von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte sowie Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, Reiterstrasse 11, 3013 Bern betreffend die Verfügung des Amts für Wasser und Abfall vom 24. April 2020 (Kostenverteilungsverfügung) I. Sachverhalt 1. Die Parzelle Oberburg Grundbuchblatt Nr. F.________ liegt im Gewässerschutzbereich Au und ist im Kataster der belasteten Standorte des Kantons Bern als weder überwachungs- noch sanierungsbedürftiger Betriebsstandort unter der Standort-Nr. A.________ eingetragen. Aufgrund der damals bekannten Umstände wurde der Standort zunächst als untersuchungsbedürftig eingestuft, d.h. es musste untersucht werden, ob der Standort überwachungs- oder sanierungsbedürftig ist (vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. b AltlV1). Dementsprechend wurde eine Voruntersuchung gemäss Art. 7 AltlV bestehend aus einer historischen und einer technischen Untersuchung durchgeführt, wobei die technische Untersuchung in zwei Phasen durchgeführt wurde. Die historische Untersuchung und die erste Phase der technischen Untersuchung 1 Verordnung des Bundesrates vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten- Verordnung, AltlV; SR 814.680) 1/12 BVD 140/2020/10 stammen vom 11. Februar 2008. Im Rahmen der ersten Phase der technischen Untersuchung wurden auf dem Standort sechs Sondierschlitze erstellt und daraus fünf Feststoffproben analysiert. Dabei wurden in den obersten 20-30 cm des ehemaligen Lagerplatzes unter anderem erhebliche Schwermetall- und Kohlenwasserstoffbelastungen sowie eine Mineralölverschmutzung festgestellt. Die zweite Phase der technischen Untersuchung stammt vom 4. Juli 2019. Im Rahmen der zweiten Phase der technischen Untersuchung wurden zwei Grundwasserproben entnommen und analysiert. Dabei wurden grundsätzlich keine Schadstoffe nachgewiesen. Lediglich in einer der beiden Proben wurde der Indikatorwert für anthropogen nicht beeinflusstes Grundwasser nach der Wegleitung Grundwasserschutz2 für Zink von 5 μg/l mit 6 μg/l überschritten. Daraus wurde geschlossen, dass die in der ersten Phase der technischen Untersuchung festgestellte Belastung nur bis in eine Tiefe von ca. 0.5 m in der eher undurchlässigen Auffüllung vorhanden ist und das Grundwasser nicht erreicht hat. Aufgrund der Ergebnisse aus der Voruntersuchung wurde der Standort als belasteter Standort eingestuft, der weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig ist. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 ersuchte die E.________AG, die die zweite Phase der technischen Untersuchung in Erfüllung ihrer Realleistungspflicht (vgl. Art. 20 Abs. 1 AltlV) vorfinanziert hatte, das Amt für Wasser und Abfall (AWA) um den Erlass einer Kostenverteilungsverfügung. Am 24. April 2020 erliess das AWA gestützt auf Art. 32d Abs. 4 USG3 sowie Art. 30 AbfG4 eine Kostenverteilungsverfügung mit unter anderem folgendem Inhalt: 1. Die "C.________AG" (früher "B.________AG"), als Rechtsnachfolgerin der "G.________Einzelfirma", trägt als Verhaltensstörerin 80 % der Untersuchungskosten. Der Anteil beträgt CHF 11'868.30. 2. Die E.________AG trägt als Zustandsstörerin 20 % der Untersuchungskosten. Der Anteil beträgt CHF 2'967.05. 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 26. Mai 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Die Kostenverteilungsverfügung vom 24. April 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei von der Kostentragungspflicht betreffend die Untersuchung des Standorts-Nr. A.________ zu befreien. 2. Für die neue Festlegung der Kostenverteilung unter Beachtung von Ziff. 1 hiervor sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie macht geltend, es fehle am Nachweise für altlastenrelevante Bodenverunreinigungen durch die G.________Einzelfirma und für altlastenrelevante Bodenverunreinigungen durch die Beschwerdeführerin. Zudem habe die Beschwerdeführerin nicht sämtliche Aktiven und Passiven der G.________Einzelfirma übernommen und gelte somit nicht als Rechtsnachfolgerin; sollte dies dennoch der Fall sein, sei eine allfällige Kostentragungspflicht der G.________Einzelfirma infolge fehlender Haftungsgrundlagen im Zeitpunkt der Übernahme von Aktiven und Passiven nicht auf die Beschwerdeführerin übergegangen. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet5, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Dabei beteiligte es die E.________AG von Amtes wegen am Verfahren. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte stellt in ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2020 keinen Antrag. Sie äussert sich aber dahingehend, sie sei 2 Wegleitung Grundwasserschutz, Herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL, Bern, 2004 3 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 4 Gesetz vom 18. Juni 2003 über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG; BSG 822.1) 5 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2/12 BVD 140/2020/10 bereit, ihren Anteil als Zustandsstörerin in Höhe von 20 % zu übernehmen. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin als Verhaltensstörerin ausser Betracht falle, dürften diese Kosten nicht auf sie als Zustandsstörerin überwälzt werden, sondern müssten subsidiär vom Kanton gedeckt werden. Das AWA beantragt in seiner Vernehmlassung vom 29. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde. Abschliessend nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 zur Vernehmlassung des AWA Stellung und bestätigte die Ausführungen in ihrer Beschwerde. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist eine Verfügung des AWA, welche sich auf Art. 32d Abs. 4 USG stützt. Verfügungen des AWA können gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG6 bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. b) Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung. Sie hat am vor- instanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung. Sie ist daher gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG zur Beschwerde befugt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 2. Rechtliche Grundlagen a) Die Kostentragungspflicht für Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen trifft gemäss Art. 32d Abs. 1 USG die Verursacherin bzw. den Verursacher der Belastung. Sind daran mehrere Personen beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung, wobei die Kosten in erster Linie tragen soll, wer die Massnahmen durch ihr oder sein Verhalten verursacht hat (Art. 32d Abs. 2 USG). Der Kanton trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind (Art. 32d Abs. 3 USG i.V.m. Art. 23 AbfG). Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn eine Verursacherin oder ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt (Art. 32d Abs. 4 USG). b) Der Verursacherbegriff knüpft nach Lehre und Rechtsprechung an den polizeirechtlichen Störerbegriff an. Als Verursacherin bzw. Verursacher gelten demnach sowohl Verhaltens- als auch Zustandsstörerinnen und -störer. Als Verhaltensverursacherin bzw. -verursacher gilt analog zur Verhaltensstörerin bzw. zum Verhaltensstörer, wer (unmittelbar bzw. adäquat kausal) durch eigenes Verhalten oder das Verhalten von Dritten, für die sie oder er verantwortlich ist, eine Massnahme verursacht. Zustandsverursacherin oder -verursacher ist, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, die rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat, also die jeweilige Inhaberin oder der jeweilige Inhaber der Sache.7 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 7 VGE 2014/59 vom 24. Juni 2015 E. 3.4 mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung 3/12 BVD 140/2020/10 c) Die Beweisführungslast obliegt dabei grundsätzlich der Behörde. Diese hat den rechtserheblichen Sachverhalt im Kostenverteilungsverfahren von Amtes wegen abzuklären (vgl. Art. 18 Abs. 1 VRPG und Art. 46 Abs. 1 USG). Es gilt insoweit der Untersuchungsgrundsatz, wobei die Parteien allerdings an der Sachverhaltsabklärung mitwirken müssen (vgl. Art. 20 VRPG).8 Was den Beweismassstab betrifft, so gilt ein Beweis in der Regel als erbracht, wenn die Behörde nach objektiven Massstäben von der Verwirklichung einer Tatsache überzeugt ist. In gewissen Rechtsbereichen gilt jedoch der Beweismassstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, weil ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar erscheint. Im Bereich des Altlastenrechts hat das Bundesgericht die überwiegende Wahrscheinlichkeit sowohl für den Anteil der Mitverursachung als auch die Kausalität genügen lassen, da die Ursache für eine Verschmutzung insbesondere wegen des Zeitablaufs häufig nur schwierig festzustellen und nicht mit letzter Sicherheit zu bestimmen ist.9 Es genügt, wenn für die Richtigkeit eines Sachverhaltselements nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen.10 d) Nach Rechtsprechung und Literatur ist für die Rechtsnachfolge bei Verhaltensverursachern zwischen Singular- und Universalsukzession zu unterscheiden. Die Kostenpflicht des Verhaltensverursachers verbleibt im Fall einer Singularsukzession als persönliche Schuld bei diesem und geht nicht auf den Rechtsnachfolger über. Im Fall der Universalsukzession hingegen kann die Kostenpflicht des Verhaltensverursachers durch Erbgang oder bei Vermögens- oder Geschäftsübernahme auf den Rechtsnachfolger übergehen, so bei der Geschäftsübertragung mit Aktiven und Passiven gemäss aArt. 181 OR11. Die analoge Anwendung von aArt. 181 OR hat für altlastenrechtliche Kostenansprüche zur Folge, dass die mit dem übertragenen Geschäft verbundenen und vor dem Zeitpunkt der Schuldübernahme begründeten Schulden als öffentlich- rechtliche Pflichten auf den Übernehmer übergehen. Eine Übertragung der Kostentragungspflicht des Verhaltensverursachers von einem Einzelunternehmer auf eine Gesellschaft setzt somit eine Geschäfts- bzw. Betriebsübergabe, mithin die Übertragung sämtlicher Aktiven sowie insbesondere auch den Übergang sämtlicher Passiven gestützt auf aArt. 181 OR voraus.12 Das Bundesgericht hat unter Hinweis auf die Lehre erwogen, dass die Kostenpflicht bei der Übernahme eines Geschäfts mit Aktiven und Passiven gemäss aArt. 181 OR nur übergeht, wenn im Zeitpunkt der Übernahme eine Rechtsgrundlage für die Haftung bestand. Weiter hat das Bundesgericht entschieden, dass Art. 12 aGSchG (1955)13 eine solche hinreichende gesetzliche Grundlage bildet, um den Verursacher von Verunreinigungen des Grundwassers zur Kostentragung zu verpflichten. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 12 aGSchG (1955) sind Zustands- und Verhaltensstörer verpflichtet, die Kosten für Massnahmen der Behörden zur Abwehr bzw. Behebung von Gewässerverunreinigungen zu tragen. Mit Art. 8 aGSchG (1971)14 wurde diese auf der Auslegung von Art. 12 aGSchG (1955) basierende Praxis schliesslich explizit im Gesetz verankert. Hierzu hielt das Bundesgericht fest, dass Art. 8 aGSchG (1971) eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Überwälzung von Kosten im Zusammenhang mit behördlichen Ersatzvornahmen darstellt, sofern die von den Ablagerungen ausgehende Umweltgefährdung ein Gewässer betraf. Dabei beurteilt sich die Frage, ob die 8 BGer 1C_533/2017 vom 11. Juni 2018 E. 4.1.1 9 BGer 1C_533/2017 vom 11. Juni 2018 E. 4.1.2 mit weiteren Hinweisen; BGer 1C_570/2011 vom 20. September 2012 E. 2.3 10 BGE 132 III 715 E. 3.1 11 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) 12 BGer 1C_170/2017 vom 07.09.2017 E. 3.2 13 Bundesgesetz vom 16. März 1955 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (AS 1956 1533; Inkrafttreten am 1. Januar 1957) 14 Gewässerschutzgesetz vom 8. Oktober 1971 (AS 1972 950; Inkrafttreten am 1. Juli 1972) 4/12 BVD 140/2020/10 Voraussetzung einer Sanierungspflicht gegeben ist, nach heutigem Wissensstand. Sofern eine Umweltbehörde heute zum Ergebnis kommt, dass von einem belasteten Standort eine Gewässergefährdung ausgeht und das aGSchG (1955) oder das aGSchG (1971) im massgeblichen Zeitpunkt – zum Beispiel im Zeitpunkt der Geschäftsübernahmen – bereits in Kraft war, ist diese Voraussetzung erfüllt.15 3. Betrieb der G.________Einzelfirma a) Gemäss der historischen Untersuchung wurde der östliche Teil der Parzelle Nr. F.________ ab 1920 als Sammelstelle für Altmetall (Schrottplatz) genutzt. Betreiber des Schrottplatzes sei die G.________Einzelfirma gewesen. Im nordöstlichen Bereich der Parzelle habe ein gedeckter Unterstand mit Fässern und Kleincontainern für Altmetalle bestanden. Ab ca. 1950 seien an diesem Standort auch Autos und Motoren zerlegt worden. Im Bereich des Hauses seien keine altlastenrelevanten Tätigkeiten vorgenommen worden, der heute noch bestehende Garten im südwestlichen Teil der Parzelle sei nie als Sammelplatz genutzt worden. Im südwestlichen Teil der Parzelle sei nur der Streifen zwischen dem Garten und der Mittelstrasse zweitweise als Sammelplatz genutzt worden. Angaben über die Mengen der gesammelten bzw. gelagerten Altmetalle lägen keine vor. Die historische Untersuchung basiert im Wesentlichen auf Angaben des Amts für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft (GSA; heute: AWA), Angaben eines ehemaligen Bauverwalters der Gemeinde Oberburg und Angaben eines ehemaligen Feuerwehrkommandanten und langjährigen Nachbarn der Parzelle Nr. F.________. b) Die Beschwerdeführerin rügt an dieser Sachverhaltsfeststellung, zum Betrieb der G.________Einzelfirma seien keine belegbaren Details bekannt. Die Abklärungen der historischen Untersuchung beruhten auf Aussagen, die ihrerseits mehrheitlich auf "Hörensagen" beruhten. Da die Aussagen nicht protokolliert worden seien, könnten sie auch nicht auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Beweise für die getroffenen Annahmen würden fehlen, weshalb der Sachverhalt unvollständig abgeklärt sei. Damit sei nicht erstellt, ob die Tätigkeiten der G.________Einzelfirma überhaupt altlastenrechtlich relevant gewesen seien. c) Die historische Untersuchung rollt die Geschichte des Standortes auf und bringt damit die möglichen Gründe und die Art der Belastung erstmals ans Licht: Alle über den Standort bekannten umweltrelevanten Daten werden zusammengetragen – mittels Aktenauswertung, Befragung von Zeitzeugen oder persönlichem Augenschein. Der Blick in die Vergangenheit ist jedoch nicht immer einfach und manchmal auch nur bedingt möglich.16 Die historische Untersuchung vom 11. Februar 2008 orientiert sich an diesem Vorgehen und ist daher nicht zu beanstanden. Insbesondere sieht auch Art. 5 Abs. 1 AltlV vor, dass Auskünfte von Dritten eingeholt werden. Zwar ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass wenige Informationen zum Betrieb der G.________Einzelfirma vorhanden sind. Dennoch ergibt sich insgesamt ein in sich stimmiges Gesamtbild, so dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. So stimmen die gefundenen Schadstoffe, die in den Feststoffproben der ersten Phase der technischen Untersuchung gefunden wurden mit den in der historischen Untersuchung erwähnten Tätigkeiten überein: Gemäss Stellungname des AWA vom 29. Juni 2020 sind aliphatische Kohlenwasserstoffe im Motorenöl, Blei in Autobatterien und Zink und Kupfer im Altmetall enthalten. Und auch die in der Übernahmebilanz per 31. Dezember 1982 der G.________Einzelfirma genannten Gegenstände (Schrottschere, Papierpresse, Mulden, Fuhrpark) passen zu einem Schrottplatz. Schliesslich vermag auch die Beschwerdeführerin nichts 15 BGer 1C_170/2017 vom 07.09.2017 E. 4.3 16 www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Altlasten > Fachinformationen > Altlastenbearbeitung > Voruntersuchung > Historische Untersuchung 5/12 BVD 140/2020/10 zu benennen, was Zweifel an der historischen Untersuchung bezüglich der Tätigkeit der G.________Einzelfirma wecken würde. Ebenso wenig vermag sie alternative Ursachen zu benennen, die für die auf dem Standort gefundenen Schadstoffe verantwortlich sein könnten. Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die G.________Einzelfirma von ungefähr 1920 an auf diesem Standort einen Schrottplatz betrieben hat, der für die in den Feststoffproben gefundenen Schadstoffe verantwortlich ist. Demnach handelt es sich bei der G.________Einzelfirma um eine Verhaltensverursacherin. Als solche hat sie den entsprechenden Verhaltensstöreranteil für die altlastenrechtlichen Untersuchungsmassnahmen zu tragen. 4. Rechtsnachfolge der G.________Einzelfirma a) Aus den vorhandenen Unterlagen ergibt sich, dass 1982 die B.________AG mit Sitz in Oberburg gegründet wurde.17 Die Gesellschaft bezweckte den Betrieb einer Unternehmung zur Verwertung von Industrieabfällen, insbesondere die Weiterführung der G.________Einzelfirma, welche als Sacheinlage eingebracht wurde.18 Gemäss dem entsprechenden Sacheinlagevertrag übernahm die B.________AG Aktiven und Passiven der G.________Einzelfirma gemäss Übernahmebilanz vom 31. Dezember 1981. Die Sacheinleger leisteten Gewähr für das Vorhandensein der zu übernehmenden Aktiven und dafür, dass ausser den aufgeführten keine weiteren Passiven vorhanden waren.19 Daraus ergibt sich, dass hier mit der Übertragung der Aktiven und Passiven eine Geschäfts- bzw. Betriebsübergabe von der G.________Einzelfirma auf die B.________AG stattgefunden hat. 1990 wurde der Sitz der B.________AG nach Hasle verlegt,20 1993 erfolgte eine Sitzverlegung nach Bigenthal.21 2007 wurde die B.________AG umfirmiert, seither heisst sie C.________AG;22 dass es sich bei der Beschwerdeführerin und der B.________AG um dieselbe juristische Person handelt, wird von der Beschwerdeführerin explizit eingeräumt. Folglich handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um die Rechtsnachfolgerin der G.________Einzelfirma, wobei eine Kostentragungspflicht der G.________Einzelfirma als Verhaltensverursacherin grundsätzlich auf die Beschwerdeführerin übergegangen ist. b) Die Beschwerdeführerin rügt an dieser Sachverhaltsfeststellung, es werde bestritten, dass bei der Gründung der B.________AG 1982 sämtliche Aktiven und Passiven der G.________Einzelfirma übernommen worden seien. Das Grundstück Nr. F.________, auf welchem die angeblich altlastenrelevanten Tätigkeiten ausgeführt worden sein sollen, sei jedenfalls nicht übertragen worden. Bereits diese Tatsache zeige auf, dass nicht sämtliche Aktiven und Passiven übernommen worden seien. Somit habe die Beschwerdeführerin nicht als Rechtnachfolgerin der G.________Einzelfirma deren altlastenrechtliche Kostentragungspflicht übernommen. c) Aus den vorhandenen Unterlagen kann eindeutig geschlossen werden, dass bei der Gründung der B.________AG sämtliche Aktiven und Passiven der G.________Einzelfirma übernommen wurden. Dies lässt sich zunächst aus der Formulierung in den Statuten "Die Gesellschaft bezweckt den Betrieb einer Unternehmung zur Verwertung von Industrieabfällen, insbesondere die Weiterführung der G.________Einzelfirma, (…), welche als Sacheinlage eingebracht wird" schliessen. Demnach wurde die gesamte G.________Einzelfirma als Sacheinlage eingebracht und die Gesellschaft bezweckt unter anderem die Weiterführung dieser 17 Vorakten pag. 158 und 160 18 Vorakten pag. 164 19 Vorakten pag. 177 f. 20 Vorakten pag. 138 und 141 21 Vorakten pag. 96 und 100 und 104 22 Beschwerdebeilage Nr. 16 6/12 BVD 140/2020/10 Einzelfirma. Dass es sich um eine Universal- und nicht um eine Singularsukzession gehandelt hat, ergibt sich weiter aus dem Umstand, dass die Aktiven und Passiven gemäss Übernahmebilanz übernommen wurden. Eine Übernahmebilanz macht im Falle einer Singularsukzession keinen Sinn. Weiter wird für die Passiven im Sacheinlagevertrag sogar explizit festgehalten, dass die Sacheinleger Gewähr leisten, dass ausser den aufgeführten keine weiteren Passiven vorhanden sind. Dies belegt eindeutig, dass sämtliche Passiven übertragen wurden. Unerheblich ist demgegenüber der Umstand, dass das Grundstück Nr. F.________ nicht unter den übertragenen Aktiven aufgeführt ist. Es gibt keine Hinweise darauf, dass das Grundstück jemals zum Eigentum der G.________Einzelfirma gehört hat, das Grundstück war mindestens von 1911 bis 1991 vielmehr im Eigentum der Familie H.________.23 Somit kann aus der Nichtübertragung des Grundstücks nicht geschlossen werden, dass nicht sämtliche Aktiven übertragen worden wären. Somit ist nachgewiesen, dass eine Geschäfts- bzw. Betriebsübergabe, mithin die Übertragung sämtlicher Aktiven sowie insbesondere auch den Übergang sämtlicher Passiven von der G.________Einzelfirma auf die Beschwerdeführerin stattgefunden hat, wie sie für eine Übertragung der Kostentragungspflicht des Verhaltensverursachers von einem Einzelunternehmer auf eine Gesellschaft vorausgesetzt wird. 5. Fehlende Haftungsgrundlage a) Aus Erwägung 3 ergibt sich, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die G.________Einzelfirma von ungefähr 1920 an auf dem belasteten Standort Nr. A.________ einen Schrottplatz betrieben hat, der für die in den Feststoffproben gefundenen Schadstoffe verantwortlich ist. Demnach handelt es sich bei der G.________Einzelfirma um die Verhaltensverursacherin und als solche hat sie den Verhaltensstöreranteil für die altlastenrechtlichen Untersuchungsmassnahmen zu tragen. Aus Erwägung 4 ergibt sich, dass nachgewiesen ist, dass eine Geschäfts- bzw. Betriebsübergabe, mithin die Übertragung sämtlicher Aktiven und Passiven von der G.________Einzelfirma auf die Beschwerdeführerin stattgefunden hat. Somit ist die Kostentragungspflicht der G.________Einzelfirma für den Verhaltensstöreranteil grundsätzlich auf die Beschwerdeführerin übergegangen. b) Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, für eine Übertragung der Kostentragungspflicht der G.________Einzelfirma auf sie habe es bei der Gründung der B.________AG inklusive Geschäftsübernahme der G.________Einzelfirma im Jahr 1982 an einer Haftungsgrundlage gefehlt. Für das Schutzgut Grundwasser habe zwar bereits Art. 12 aGSchG (1955) bzw. Art. 8 aGSchG (1971) eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Überwälzung von Kosten im Zusammenhang mit behördlichen Ersatzvornahmen dargestellt. Für das Schutzgut Boden sei hingegen erst mit dem Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 eine Rechtsgrundlage für eine altlastenrelevante Haftung geschaffen worden. Ob die Voraussetzung einer Sanierungspflicht gegeben sei, beurteile sich dabei nach heutigem Wissensstand. Nach heutigem Wissensstand sei im vorliegenden Fall das Schutzgut Boden betroffen. Für dieses Schutzgut habe es im Zeitpunkt der Übernahme der Aktiven und Passiven im Jahr 1982 an einer gesetzlichen Grundlage zur Kostentragung des Verursachers gefehlt. Daher habe keine Kostentragungspflicht von der Einzelfirma auf die neu gegründete Aktiengesellschaft übergehen können. Das Schutzgut Grundwasser sei im vorliegenden Fall altlastenrechtlich nicht betroffen. Gemäss den Ergebnissen der zweiten Phase der technischen Untersuchung vom 4. Juli 2019 hätten in den beiden Grundwasserproben keine Schadstoffe nachgewiesen werden können, sämtliche Parameter hätten unter den Konzentrationswerten gemäss Altlastenverordnung gelegen. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass eine Probenahme den Indikatorwert gemäss Wegleitung Grundwasserschutz für Zink marginal und vernachlässigbar 23 Beilage 1 zur Stellungnahme des AWA vom 29. Juni 2020 7/12 BVD 140/2020/10 überschritten habe. Zum einen handle es sich dabei nur um einen Wert aus einer Wegleitung und nicht um eine Vorgabe einer Verordnung oder eines Gesetzes. Zum andern sei der Indikatorwert nur um einen Tausendstel überschritten und in der zweiten Probenahme bereits wieder im normalen Bereich. Auch das AWA selber habe in seinem Schreiben vom 18. Juli 2019 bestätigt, dass der Standort einzig hinsichtlich des Schutzguts Boden belastet sei, worauf das AWA einzig aufgrund der Belastung des Bodens den Eintrag des Grundstücks als weder überwachungs- noch sanierungsbedürftiger Standort im Kataster bestätigt habe. c) Die Kantone erstellen einen öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Standorte (Art. 32c Abs. 2 USG). Belastete Standorte sind Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen. Sie umfassen unter anderem Betriebsstandorte, deren Belastung von stillgelegten oder noch in Betrieb stehenden Anlagen oder Betrieben stammt, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. b AltlV). Die Behörde trägt diejenigen Standorte in den Kataster ein, bei denen feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind (Art. 5 Abs. 3 AltlV). Sie teilt die belasteten Standorte nach den Angaben im Kataster in folgende Kategorien ein: Standorte, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind und Standorte, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind (Art. 5 Abs. 4 AltlV). Aufgrund der Voruntersuchung gibt die Behörde im Kataster an, ob ein belasteter Standort überwachungsbedürftig ist, sanierungsbedürftig ist (Altlast) oder weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 2 AltlV). Die Behörde löscht den Eintrag eines Standortes im Kataster unter anderem, wenn die Untersuchungen ergeben, dass der Standort nicht mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist (Art. 6 Abs. 2 Bst. a AltlV). Aus Art. 6 Abs. 2 Bst. a AltlV ist e contrario zu schliessen, dass selbst wenn bei einem Standort weder Überwachungs- noch Sanierungsbedarf besteht, dieser grundsätzlich im Kataster verbleibt. Eine Löschung ist nur dann angezeigt, wenn die Untersuchungen ergeben, dass der Standort nicht mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist. Wann keine Belastung mit umweltgefährdenden Stoffen vorliegt, lässt sich der Altlastenverordnung nicht entnehmen. Insbesondere kann dabei nicht auf die in den Anhängen der Altlastenverordnung definierten Konzentrationswerte abgestellt werden. Diese dienen für die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit eines Standorts (vgl. Art. 9 bis 12 AltlV). Fehlender Überwachungs- und Sanierungsbedarf reicht jedoch für eine Löschung aus dem Kataster wie erläutert nicht aus. Aus einer Unterschreitung der Konzentrationswerte in den Anhängen der Altlastenverordnung kann daher nicht geschlossen werden, dass ein Standort nicht belastet ist. Die Frage, ob ein belasteter Standort überwachungs- oder sanierungsbedürftig ist, stellt sich immer in Bezug auf ein betroffenes Schutzgut. Dabei schützt die Altlastenverordnung vier Güter: Schutz des Grundwassers (Art. 9 und Anhang 1 AltlV), Schutz der oberirdischen Gewässer (Art. 10 und Anhang 1 AltlV), Schutz vor Luftverunreinigungen (Art. 11 und Anhang 2 AltlV) und Schutz vor Belastungen des Bodens (Art. 12 und Anhang 3 AltlV). Da die Untersuchungsbedürftigkeit eines Standorts der Klärung der Frage dient, ob der Standort überwachungs- oder sanierungsbedürftig ist, erfolgt auch die Einstufung als untersuchungsbedürftiger Standort in Hinblick auf eines der vier Schutzgüter. Demgegenüber besteht kein Bezug zu einem der vier Schutzgüter, wenn ein Standort zwar im Kataster der belasteten Standorte eingetragen ist, jedoch weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig ist. Dies ist in zwei Konstellationen der Fall. Einerseits, wenn bei einem nicht untersuchungsbedürftigen Standort keine Voruntersuchung durchgeführt wird, weil keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind (Art. 5 Abs. 4 Bst. a AltlV). Andererseits, wenn ein untersuchungsbedürftiger Standort nach der Voruntersuchung als weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig eingestuft wird, aber dennoch im Kataster der belasteten Standorte eingetragen bleibt, weil der Standort mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist. 8/12 BVD 140/2020/10 In Bezug auf die Kostentragung bedeutet dies, dass Untersuchungskosten, die mit einer Kostenverteilungsverfügung auf die Verursacher verteilt werden (vgl. Art. 32d USG), immer in Hinblick auf eines der vier Schutzgüter angefallen sind. Dies auch dann, wenn der Katastereintrag letztlich keinen Bezug zu einem der vier Schutzgüter hat, weil sich der Standort als weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig erwiesen hat. d) Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall bestreitet, dass das Schutzgut Grundwasser betroffen sei, weil sich im Rahmen der Voruntersuchung herausgestellt habe, dass dieses nicht belastet sei, irrt sie somit. Entscheidend ist die Frage, in Hinblick auf welches der vier Schutzgüter der Standort als untersuchungsbedürftig eingestuft wurde. Es ist unbestritten, dass im vorliegenden Fall der Schutz der oberirdischen Gewässer und der Schutz vor Luftverunreinigungen nicht relevant sind. Gemäss Stellungnahme des AWA vom 29. Juni 2020 kann das Schutzgut Boden im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zur Diskussion stehen. Als Boden im Sinne des Umweltschutzrechts gilt nur die oberste, unversiegelte Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können (Art. 7 Abs. 4bis USG). Boden in diesem Sinn ist gemäss AWA auf dem belasteten Standort nicht mehr vorhanden. Gemäss AWA handelt es sich entweder um Auffüllmaterial (belastetes Material, das abgelagert wurde) oder aus Untergrundmaterial. Auffüll- und Untergrundmaterial stellten kein Schutzgut nach USG dar und könnten nicht nach der AltlV beurteilt werden. Zwar bestreitet die Beschwerdeführerin in ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 8. Oktober 2020, dass auf dem belasteten Standort kein Boden im Sinne des USG mehr vorhanden sei. Es gebe keinen Hinweis, dass der Ober- und Unterboden abgetragen worden seien. Lediglich die Tatsache, dass es sich um einen Kiesplatz handle und zurzeit keine Pflanzen wachsen würden, lasse nicht den Schluss zu, dass gar keine Pflanzen wachsen könnten. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin jedoch, dass auf dem Standort im Rahmen der ersten Phase der technischen Untersuchung sechs Sondierschlitze erstellt und daraus fünf Feststoffproben analysiert wurden. Die Einschätzung des AWA, das Schutzgut Boden könne im vorliegenden Fall nicht betroffen sein, basiert somit nicht auf Vermutungen, sondern auf der genauen Kenntnis des Aufbaus des Untergrunds aus der technischen Untersuchung. Abgesehen davon ergibt sich aus den Unterlagen ausdrücklich, dass der Standort mit Blick auf das Schutzgut Grundwasser als untersuchungsbedürftig im Sinne von Art. 5 Abs. 4 Bst. b AltlV eingestuft wurde. Das AWA hat in seinem Schreiben vom 26. Oktober 2015 ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine Belastung des Schutzguts Grundwasser durch versickerndes Regenwasser bestehe.24 Das heisst, die Untersuchungskosten, die mit der angefochtenen Verfügung auf die Verursacher zu verteilen sind, sind in Hinblick auf das Schutzgut Grundwasser angefallen. Nichts anders kann aus dem Schreiben des AWA vom 18. Juli 2019 geschlossen werden. Gemäss diesem Schreiben ist das Grundwasser im direkten Abstrom des Standorts unbelastet. Allerdings habe in den Sondierschlitzen eine hohe Belastung des Untergrunds nachgewiesen werden können, weshalb der Standort als weder überwachungs- noch sanierungsbedürftiger Standort im Kataster eingetragen werde. Auch in diesem Schreiben wird nur Bezug auf das Schutzgut Grundwasser genommen, das Schutzgut Boden wird nicht erwähnt. Zwar wird der Untergrund angesprochen, dabei handelt es sich aber nicht um das Schutzgut Boden. Zudem erfolgte dieses Schreiben nach Abschluss der Voruntersuchung und äussert sich folglich nicht zur Untersuchungsbedürftigkeit. Vielmehr äussert es sich dazu, dass der Standort aufgrund der Ergebnisse aus der Voruntersuchung als weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig einzustufen ist. Eine Löschung des Katastereintrags kam jedoch nicht in Frage. Es ist unbestritten, dass der Standort mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist. e) Im Übrigen ist es auch nicht richtig, dass im Rahmen der Voruntersuchung gar keine Belastung des Grundwassers festgestellt werden konnte. Im Rahmen der zweiten Phase der 24 Vorakten pag. 78 9/12 BVD 140/2020/10 technischen Untersuchung wurde in einer der beiden Grundwasserproben der Indikatorwert für anthropogen nicht beeinflusstes Grundwasser nach der Wegeleitung Grundwasserschutz für Zink von 5 μg/l mit 6 μg/l überschritten. Die Überschreitung eines solchen Indikatorwerts weist in der Regel auf eine durch den Menschen verursachte, vorschriftswidrige Belastung des Grundwassers hin.25 Im Rahmen der ersten Phase der technischen Untersuchung wurde ein stark erhöhter Gehalt an Zink in der Mischprobe aus den Sondierungen SS3 und SS5 gemessen. Somit liegt der Schluss nahe, dass der im Grundwasser festgestellte erhöhte Zink-Wert auf die Belastung des Standorts zurückzuführen ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es sich bei den Indikatorwerten aus der Wegleitung Grundwasserschutz nicht um eine Vorgabe aus einer Verordnung oder eines Gesetzes handelt. Wie oben in Buchstabe c ausgeführt, lässt sich der AltlV nicht entnehmen, wann keine Belastung mit umweltgefährdenden Stoffen vorliegt. Somit ist ein Rückgriff auf andere Quellen, hier eine Vollzugshilfe eines Bundesamts, unerlässlich. Ebenso wenig Relevanz hat der Umstand, dass der Indikatorwert nur um einen Tausendstel überschritten wurde und in der zweiten Probenahme wieder im normalen Bereich lag. Bei einem Indikatorwert für Zink von 5 μg/l stellt ein Wert von 6 μg/l eine Überschreitung um 20 % dar. Und mit dieser einmaligen Überschreitung des Indikatorwerts ist nachgewiesen, dass eine Überschreitung stattgefunden hat. Eine Unterschreitung des Indikatorwerts in einer zweiten Probenahme vermag daran nichts zu ändern. Zwar erwähnt die Beschwerdeführerin zusätzlich die Möglichkeit einer Messungenauigkeit. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass hier eine solche Ungenauigkeit zur einmalig festgestellten Überschreitung des Indikatorwerts für Zink geführt hätte, vermag die Beschwerdeführerin aber nicht zu nennen. f) Somit ist die Rüge der Beschwerdeführerin, das Schutzgut Grundwasser sei nicht betroffen, unbegründet. Die mit der angefochtenen Verfügung zu verlegenden Untersuchungskosten sind mit Blick auf das Schutzgut Grundwasser angefallen. Die Untersuchung hat denn auch eine Belastung des Grundwassers zu Tage gefördert, wenn auch lediglich eine geringe, die keinen Überwachungs- oder Sanierungsbedarf zur Folge hat. Folglich bestand zum Zeitpunkt der Geschäftsübernahme im Jahr 1982 mit Art. 12 aGSchG (1955) bzw. Art. 8 aGSchG (1971) bereits eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Überwälzung von Kosten im Zusammenhang mit behördlichen Ersatzvornahmen. Somit ist die Kostentragungspflicht der G.________Einzelfirma für den Verhaltensstöreranteil auf die Beschwerdeführerin übergegangen. 6. Weitere Rügen a) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei nicht geklärt, wie die Parzelle Nr. F.________ in das Eigentum der heutigen Eigentümerin gekommen sei, ungeklärt sei insbesondere die Eigentümersituation zwischen 1982 und 2008, ist dies nicht richtig. Aus den vorhandenen Unterlagen geht hervor, dass die Parzelle Nr. F.________ mindestens von 1911 bis 1991 im Eigentum der Familie H.________ war. 1991 wurde sie an die I.________AG verkauft. Diese verkaufte sie 2008 an die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte, in deren Eigentum sie bis heute ist.26 Im Übrigen ist nicht erkennbar, inwiefern es hier relevant sein sollte, wer wann Eigentümer der Parzelle gewesen ist. Zur Diskussion steht vorliegend der Verhaltensstöreranteil und nicht der Zustandsstöreranteil. Entscheidend ist somit nicht, wer Eigentümer der Parzelle war, sondern welche Tätigkeiten auf der Parzelle ausgeführt wurden. b) Bezüglich dieser ausgeführten Tätigkeit gibt es eine gewisse Unsicherheit, bis wann auf der Parzelle ein Schrottplatz betrieben wurde. Gemäss der historischen Untersuchung wurde der 25 Wegleitung Grundwasserschutz, a.a.O., S. 109 f. 26 Siehe insbesondere Beilage 1 zur Stellungnahme des AWA vom 29. Juni 2020 und Stellungnahme der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten vom 16. Juni 2020 10/12 BVD 140/2020/10 Betrieb eines Schrottplatzes 1985 eingestellt und nach Hasle bzw. Walkringen verlegt. Gemäss der Stellungnahme des AWA vom 29. Juni 2020 ist allerdings gestützt auf vorhandene Luftbilder davon auszugehen, dass die Tätigkeiten der B.________AG auf dem Standort in Oberburg noch bist mindestens 1987 gedauert hätten. Erst auf dem Luftbild von 1994 sei deutlich zu sehen, dass eine Umnutzung des Standorts stattgefunden habe. Mit grösster Wahrscheinlichkeit habe die B.________AG bis mindestens 1987 oder sogar bis zum Zeitpunkt der Sitzverlegung im Jahr 1990 altlastenrelevante Tätigkeiten auf dem Standort ausgeübt. Ungeachtet des genauen Zeitpunkts der Einstellung des Schrottplatzbetriebs ist bei einer Betriebsweiterführung bis mindestens 1985 entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin auf diesem Standort selber auch noch altlastenrelevante Tätigkeiten ausgeführt hat. Dies deckt sich auch mit dem Gesellschaftszweck der Statuten der B.________AG, der den Betrieb einer Unternehmung zur Verwertung von Industrieabfällen, insbesondere die Weiterführung der G.________Einzelfirma, welche als Sacheinlage eingebracht wird, beinhaltete. Wie es sich damit verhält, ist aber ohnehin irrelevant. Dass die G.________Einzelfirma auf der Parzelle altlastenrelevante Tätigkeiten ausgeführt hat, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (vgl. oben Erwägung 3). Ebenso nachgewiesen ist, dass die Kostentragungspflicht der G.________Einzelfirma für den entsprechenden Verhaltensstöreranteil auf die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin übergegangen ist (vgl. oben Erwägungen 4 und 5). Insofern spielt es keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin selber altlastenrelevante Bodenverunreinigungen auf der Parzelle Nr. F.________ nach deren Gründung 1982 zu verantworten hat und dafür den entsprechenden Verhaltensstöreranteil tragen muss. Die Beschwerdeführerin hat so oder anders den gesamten Verhaltensstöreranteil zu tragen. Daran würde sich nur dann etwas ändern, wenn auf der Parzelle weitere Tätigkeiten vorgenommen worden wären, die zur Belastung des Standortes beigeträgen hätten, und für die die Beschwerdeführerin nicht verantwortlich gemacht werden kann, weder direkt noch als Rechtsnachfolgerin. Solche weiteren Tätigkeiten sind jedoch keine bekannt und auch die Beschwerdeführerin vermag keine solchen zu benennen. c) Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Höhe des Verhaltensstöreranteils und die Höhe der Untersuchungskosten werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, diese müssen daher nicht geprüft werden. Demzufolge wird die Beschwerde abgewiesen und die angefochtene Kostenverteilungsverfügung bestätigt. 7. Kosten a) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte hat keinen förmlichen Antrag gestellt und gilt insoweit weder als unterliegend noch als obsiegend. Soweit sie geltend macht, für den Fall, dass die Beschwerdeführerin als Verhaltensstörerin ausser Betracht falle, dürften diese Kosten nicht auf sie als Zustandsstörerin überwälzt werden, tritt diese Konstellation nicht ein. Sie gilt daher auch insoweit weder als unterliegend noch als obsiegend. Die Beschwerdeführerin hat folglich die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV27). 27 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 11/12 BVD 140/2020/10 b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Gleiches gilt für die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten, die weder anwaltlich vertreten war noch obsiegt. Demzufolge werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des AWA vom 24. April 2020 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt D.________, eingeschrieben - E.________AG, eingeschrieben - Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, per Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 12/12