2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 5 wird insoweit gutgeheissen, als die Signale erst vier Monate nach Rechtskraft dieses Entscheids aufgestellt, ausgewechselt oder entfernt werden dürfen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die Verfügung des Oberingenieurkreises III des Tiefbauamts des Kantons Bern vom 13. März 2019 bestätigt. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung