Da alle Verfahrensbeteiligten Behörden im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b VRPG sind und die Beschwerdeführerinnen 1 und 5 nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen sind, werden keine Verfahrenskosten erhoben. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 104 VRPG). III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 vom 8. April 2019 wird nicht eingetreten. 40 Fahrplanverordnung vom 4. November 2009 (FPV; SR 745.13) 10/11 Kanton Bern BVD 140/2019/3 Canton de Berne