Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht eingetreten und dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin 5 nur teilweise gutgeheissen werden kann. Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG sind die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Kantonalen Behörden können jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden, anderen Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (vgl. Art. 108 Abs. 2 VRPG). Da alle Verfahrensbeteiligten Behörden im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst.