Es besteht somit kein Grund, die Vorinstanz anzuweisen, die Verfügung frühestens auf den Fahrplanwechsel im Dezember 2020 umzusetzen. Hingegen erscheint es im vorliegenden Fall als gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin 5 einen Vorlauf von vier Monaten für die Fahrplanänderung einzuräumen, zumal auch die Vorinstanz der Auffassung ist, dass dem Eventualbegehren teilweise stattgegeben werden könne. 5. Kosten