Die Beschwerdeführerin 5 kann somit den Fahrplan auch während der Geltungsdauer ändern, wenn dies wegen der Verkehrsbeschränkungsmassnahme erforderlich sein sollte. Sie muss dies aber vorgängig mit den Bestellerinnen, d.h. im vorliegenden Fall mit dem BAV und dem Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination (AöV) abstimmen. Erfahrungsgemäss ist dafür etwa ein Monat erforderlich. Unter Berücksichtigung der achtwöchigen Frist von Art. 11 Abs. 2 FPV sind für eine Fahrplanänderung somit insgesamt etwa drei bis vier Monate erforderlich. Es besteht somit kein Grund, die Vorinstanz anzuweisen, die Verfügung frühestens auf den Fahrplanwechsel im Dezember 2020 umzusetzen.