Änderungen, die nach der Verordnung vom 11. November 2009 über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs bestellte Leistungen betreffen oder beeinträchtigen, können nur im Einverständnis mit den Bestellern vorgenommen werden (Art 11 Abs. 3 FPV). Die Unternehmen müssen Änderungen mindestens zwei Wochen vor der Umsetzung so veröffentlichen, dass ein möglichst grosser Kundenkreis davon in Kenntnis gesetzt wird. Sie berichtigen die an den Haltestellen bekanntgegebenen Fahrpläne rechtzeitig (Art. 11 Abs. 4 FPV). Die Beschwerdeführerin 5 kann somit den Fahrplan auch während der Geltungsdauer ändern, wenn dies wegen der Verkehrsbeschränkungsmassnahme erforderlich sein sollte.