b) Es erscheint plausibel, dass eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h Auswirkungen auf den Fahrplan der Beschwerdeführerin 5 haben könnte. Es ist auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin eine Fahrplanänderung, die aufgrund der Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit erforderlich ist, bevorzugt auf den Fahrplanwechsel umsetzen möchte. Dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Gemäss Art. 11 Abs. 1 FPV40 kann der Fahrplan während der Geltungsdauer geändert werden, wenn Umstände eintreten, die bei der Erstellung nicht voraussehbar waren.