a) Für den Fall, dass ihr Hauptbegehren abgewiesen wird, beantragt die Beschwerdeführerin 5, dass eine Umsetzung der fraglichen Verkehrsmassnahme auf jeden Fall auf einen Fahrplanwechsel vorgesehen werde. Weiter müsse sie frühzeitig, d.h. bis spätestens Ende April des gleichen Jahres rechtskräftig sein, damit sie im Prozess der Fahrplangestaltung berücksichtigt werden könne. Eine Umsetzung wäre demnach frühestens zum Fahrplanwechsel im Dezember 2020 möglich.